OLG Köln - Beschluss vom 05.05.2004
16 Wx 82/04
Normen:
WEG § 16 ;
Fundstellen:
ZfIR 2005, 369
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 185/03
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen II 78/03

WEG-Recht: Änderung des Abrechungsmodus der Wasserkosten

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 82/04

DRsp Nr. 2004/13815

WEG -Recht: Änderung des Abrechungsmodus der Wasserkosten

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass die Wasserkosten im Verhältnis der Nutzflächen umgelegt werden, dass aber "bei laufendem Verbrauch von Wasser zum Betriebe eines Gewerbes" der jeweilige Wohnungs- oder Teileigentümer verpflichtet ist, einen Zwischenzähler auf eigene Kosten einzubauen, so gibt diese Bestimmung einem Wohnungseigentümer nicht schon deshalb einen Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten, weil er in seinem Sondereigentum ein Gewerbe betreibt, der laufende Wasserverbrauch aber nicht gerade zum Betrieb eines Gewerbes erfolgt.

Normenkette:

WEG § 16 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache selbst keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO) beruht.

1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Beteiligten zu 1) darauf, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bezüglich der in ihrem Sondereigentum stehenden Gewerbeeinheiten 71 bis 73 ab dem 01.01.2003 nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden, verneint.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 Ziffer 4 der Teilungserklärung.