Die gemäß §§
1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Beteiligten zu 1) darauf, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bezüglich der in ihrem Sondereigentum stehenden Gewerbeeinheiten 71 bis 73 ab dem 01.01.2003 nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden, verneint.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 Ziffer 4 der Teilungserklärung.
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