OLG Hamm - Beschluss vom 18.10.2005
15 W 424/04
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 718
WuM 2006, 585
ZMR 2006, 706
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 114/04

WEG: Sofortige weitere Beschwerde gegen einen Eigentümerbeschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 15 W 424/04

DRsp Nr. 2006/8455

WEG : Sofortige weitere Beschwerde gegen einen Eigentümerbeschluss

Die Beschwerdebefugnis ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde im Umfang der sofortigen weiteren Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, wenn die Entscheidung des Landgerichts (allein) hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten zu 3. 5. sind Wohnungseigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben ihr Wohnungseigentum im Laufe des Beschwerdeverfahrens veräußert.

Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde ist noch die Gültigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 12.03.2003 zu TOP 1 (betreffend das Anerkenntnis der Jahresgesamt und Einzelabrechnung für das Jahr 2002) gefassten Beschlusses bezüglich der Abrechnungspositionen Entwässerung und Wasser.