I.)
Die Beteiligten zu 3. 5. sind Wohnungseigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben ihr Wohnungseigentum im Laufe des Beschwerdeverfahrens veräußert.
Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde ist noch die Gültigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 12.03.2003 zu TOP 1 (betreffend das Anerkenntnis der Jahresgesamt und Einzelabrechnung für das Jahr 2002) gefassten Beschlusses bezüglich der Abrechnungspositionen Entwässerung und Wasser.
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