OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.12.2005
20 W 298/04
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 1004 ; WEG § 44 ; ZPO § 159 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 129/04,

WEG: Unterlassung von Äußerungen in der Wohneigentümerversammlung - Sitzungsprotokoll

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 20 W 298/04

DRsp Nr. 2006/22007

WEG : Unterlassung von Äußerungen in der Wohneigentümerversammlung - Sitzungsprotokoll

»1. Zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen ehrkränkenden Äußerungen in einer Wohnungseigentümerversammlung 2. Dem Sitzungsprotokoll kommt im Wohnungseigentumsverfahren nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Verfahren nach der Zivilprozessordnung«

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 1004 ; WEG § 44 ; ZPO § 159 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um zwei Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, streiten um die Unterlassung von Äußerungen.

Am 15.09.2003 fand eine Versammlung der Miteigentümer der genannten Liegenschaft statt. Unter Tagesordnungspunkt 3 kamen vom Verwalter angenommene, vom Beteiligten zu 1) - dem Antragsteller im hiesigen Verfahren - bestrittene Wohngeldansprüche von 9.000,-- Euro sowie Verfahrenskosten von 22.000,-- Euro zur Sprache. Im Laufe der Diskussion über Tagesordnungspunkt 8 kam es zu einer von den Beteiligten unterschiedlich dargestellten Auseinandersetzung zwischen Verwalter und Beteiligtem zu 1), an deren Ende letzterer mit Hilfe der Polizei aus dem Saal entfernt wurde.