SchlHOLG - Beschluss vom 17.05.2006
2 W 198/05
Normen:
WEG § 1 Abs. 3 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 207
MDR 2006, 1341
OLGReport-Schleswig 2006, 702
WuM 2006, 409
ZMR 2006, 891
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5/05
AG Itzehoe, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 II 42/04

WEG: Verbindliche Festlegung von Sondereigentum als Teileigentum in der Teilungserklärung

SchlHOLG, Beschluss vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 2 W 198/05

DRsp Nr. 2006/26463

WEG : Verbindliche Festlegung von Sondereigentum als Teileigentum in der Teilungserklärung

1. Die Bezeichnung des Sondereigentums als Keller in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar, die andere Miteigentümer berechtigt, die Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken zu untersagen. 2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist zur selbständigen Auslegung einer Teilungserklärung befugt. Diese ist nach Wortlaut und Sinn auszulegen, wie sie sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergeben.

Normenkette:

WEG § 1 Abs. 3 § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Anlage besteht aus einem Halbhaus mit zwei Eigentumswohnungen. Die Beteiligten zu 1. erwarben die Wohnung im Obergeschoss (Nr. 2) im Sommer 1999, die Beteiligten zu 2. erwarben die Wohnung im Erdgeschoss (Nr. 1), die sie zunächst gemietet hatten, im Frühjahr 2004. Die Wohnungen weisen jeweils ein Wohnzimmer mit integrierter Küche, ein Schlafzimmer, Sanitärräume und einen Flur auf. Die Beteiligten zu 2. haben zwei minderjährige Kinder. In der Teilungserklärung (TE) heisst es unter Ziffer II. :

"Im einzelnen erfolgt die Aufteilung in Wohnungseigentumsrechte wie folgt: