I. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Sie hat von dem Antragsgegner, einem weiteren Miteigentümer und früheren Verwalter, die Herausgabe eines Zentralschlüssels für alle in der Anlage befindlichen Schlösser an die derzeitige Verwalterin und eines Schlüssels zu ihrer Wohnung an sich selbst verlangt. Nach Zerstörung des Zentralschlüssels haben die Parteien insoweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat daraufhin wegen des Wohnungsschlüssels den Antrag zurückgewiesen, weil es einen - bestrittenen - Besitz des Antragsgegners an dem Schlüssel nicht feststellen konnte, und wegen des erledigten Teils die Antragstellerin mit den Verfahrenskosten belastet, weil ein etwaiger Herausgabeanspruch nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zugestanden habe und die Antragstellerin von der Gemeinschaft nicht zur Geltendmachung ermächtigt gewesen sei.
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