A.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage, die aus 174 Wohnungseigentumseinheiten besteht. Sie wird von der Beteiligten zu 3) verwaltet. Die Wohnungseigentümer haben einen Verwaltungsbeirat bestellt, der sich aus den Miteigentümern A als Vorsitzenden und den Miteigentümern B und C als Beisitzer zusammensetzt.
Mit notarieller Teilungsurkunde vom 30.04.1992 hatte die damalige Eigentümerin des gesamten Grundbesitzes, die D AG, die Teilung des Grundbesitzes gemäß § 8 WEG erklärt und die E, O1, die später in Insolvenz fiel, zum ersten Verwalter bis zum 31.12.1996 bestellt.
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