OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2007
20 W 409/05
Normen:
FGG § 28 ; WEG § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 113/04

WEG: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Verwalters gegen gerichtliche Entscheidung über Ungültigkeit der Verwalterbestellung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 20 W 409/05

DRsp Nr. 2007/12633

WEG : Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Verwalters gegen gerichtliche Entscheidung über Ungültigkeit der Verwalterbestellung

»Der Senat erachtet anders als die Oberlandesgerichte München (vgl. DWE 2006, 71) und Köln (vgl. NJW-RR 2006, 24) die sofortige Beschwerde des Verwalters gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit dem ein Wohnungseigentümerbeschluss über seine Bestellung für ungültig erklärt worden ist, für zulässig. Wegen dieser Abweichung wird die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof gemäß §§ 43 Abs. 1 WEG, 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.«

Normenkette:

FGG § 28 ; WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage, die aus 174 Wohnungseigentumseinheiten besteht. Sie wird von der Beteiligten zu 3) verwaltet. Die Wohnungseigentümer haben einen Verwaltungsbeirat bestellt, der sich aus den Miteigentümern A als Vorsitzenden und den Miteigentümern B und C als Beisitzer zusammensetzt.

Mit notarieller Teilungsurkunde vom 30.04.1992 hatte die damalige Eigentümerin des gesamten Grundbesitzes, die D AG, die Teilung des Grundbesitzes gemäß § 8 WEG erklärt und die E, O1, die später in Insolvenz fiel, zum ersten Verwalter bis zum 31.12.1996 bestellt.