OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.07.2007
20 W 538/05
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 399/04
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 488/04

WEG: Zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung durch Terrassenvergrößerung entgegen Aufteilungsplan

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 20 W 538/05

DRsp Nr. 2007/18417

WEG : Zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung durch Terrassenvergrößerung entgegen Aufteilungsplan

»1. Vergrößert ein Wohnungseigentümer die vom Bauträger entsprechend dem Aufteilungsplan errichtete Terrasse, stellt dies eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG dar. Diese ist zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG, wenn sie eine intensivere Nutzung ermöglicht und sich daraus konkrete Beeinträchtigungen des nicht zustimmenden Wohnungseigentümers ergeben. 2. Keine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt dagegen vor, wenn bereits der Bauträger in Abweichung vom Aufteilungsplan das Wohnungseigentum errichtet. Ein Beseitigungsanspruch gegen erwerbenden einzelnen Wohnungseigentümer besteht dann nicht, auch wenn die Veränderung auf seine Veranlassung vorgenommen wurde, sondern allenfalls ein Anspruch auf plangemäße Herstellung gegenüber der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Str. in O1 und die Antragsteller und die Antragsgegner streiten um den Rückbau von Terrassen und eines Balkons.