Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1993 (Notar K..., Urk.R.Nr. ...) von der Beklagten, einer Bauträgergesellschaft, eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss in der von der Beklagten errichteten Wohnungseigentumsanlage in der M...Str. ... in F... (Pfalz). Sie nahmen die Wohnung ab und bezahlten am 31. Dezember 1993 an die Beklagte den Kaufpreis in Höhe von 274 000,-- DM. Die Wohnung vermieteten sie weiter.
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