I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer in den Jahren 1972/73 errichteten Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Zu der Anlage gehört ein Appartementhaus mit 78 Wohnungen, die teilweise als Ferienwohnungen genutzt werden.
Die Antragsteller haben beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom lä.4.1996 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4, 7 und 9 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist allein noch der Beschluß zu TOP 9 von Bedeutung; er lautet:
Die Versammlung verzichtet auf die Auswechslung der Warmwasseruhren, gemäß
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