BayObLG - Beschluß vom 26.03.1998
2Z BR 154/97
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; HeizkostenV § 4 Abs. 4 ; EichG § 25 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 26
BayObLGZ 1998, 97
FGPrax 1998, 102
MDR 1998, 708
NJW-RR 1998, 1626
NZM 1998, 486
WuM 1998, 371
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3777/96
AG Traunstein 8 UR II 15/96 ,

Weiterbenutzung eichpflichtiger Wärme- oder Warmwasserverbrauchserfassungsgeräte nach Ablauf der Eichfrist

BayObLG, Beschluß vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 154/97

DRsp Nr. 1998/8106

Weiterbenutzung eichpflichtiger Wärme- oder Warmwasserverbrauchserfassungsgeräte nach Ablauf der Eichfrist

»Ein Eigentümerbeschluß, der die Weiterbenutzung eichpflichtiger Wärme- oder Warmwasserverbrauchserfassungsgeräte nach Ablauf der Eichfrist vorsieht, widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; HeizkostenV § 4 Abs. 4 ; EichG § 25 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer in den Jahren 1972/73 errichteten Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Zu der Anlage gehört ein Appartementhaus mit 78 Wohnungen, die teilweise als Ferienwohnungen genutzt werden.

Die Antragsteller haben beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom lä.4.1996 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4, 7 und 9 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist allein noch der Beschluß zu TOP 9 von Bedeutung; er lautet:

Die Versammlung verzichtet auf die Auswechslung der Warmwasseruhren, gemäß Eichgesetz.