Die Berufung richtet sich gegen das am 11. Mai 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Mit der Berufung macht die Klägerin weiterhin die gesamte Klageforderung geltend. Sie ist der Ansicht, der Vertrag vom 7. Oktober 1994 stelle einen Vertrag sui generis dar, so dass die vom Landgericht angestellten Erwägungen zur Verjährung nicht zutreffen würden. Dazu trägt sie vor:
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