KG - Urteil vom 27.01.2003
8 U 4958/00
Normen:
BGB § 315 ; BGB § 558 ; BGB § 326 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 602/99

Weitervermietung von ganzen Gebäuden; Abgrenzung zum Werkvertrag bei vertraglicher Vereinbarung von Instandhaltungs- und Indstandsetzungstätigkeiten durch den Mieter

KG, Urteil vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 4958/00

DRsp Nr. 2003/15759

Weitervermietung von ganzen Gebäuden; Abgrenzung zum Werkvertrag bei vertraglicher Vereinbarung von Instandhaltungs- und Indstandsetzungstätigkeiten durch den Mieter

1. Allein der Umstand, dass dem Mieter eine besondere Leistung im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mietobjekts auferlegt wird, führt nicht ohne weiteres zur Anwendung von Werkvertragsrecht. Vielmehr kann eine derartige Vereinbarung auch als besondere Vergütung für die Überlassung des Grundstücks gesehen werden. 2. Eine Klausel in Mietverträgen, nach der der Mieter die Mietsache in nicht gebrauchsgeeignetem Zustand übernimmt und verpflichtet wird, die zur Herrichtung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, ist in Gewerbemietverhältnissen nicht unüblich.

Normenkette:

BGB § 315 ; BGB § 558 ; BGB § 326 ;

Tatbestand:

Die Berufung richtet sich gegen das am 11. Mai 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Mit der Berufung macht die Klägerin weiterhin die gesamte Klageforderung geltend. Sie ist der Ansicht, der Vertrag vom 7. Oktober 1994 stelle einen Vertrag sui generis dar, so dass die vom Landgericht angestellten Erwägungen zur Verjährung nicht zutreffen würden. Dazu trägt sie vor: