I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat seit 1980 die Befähigung für das Lehramt an der Sekundarstufe I in den Fächern Kunst und Englisch. Seit 1981 besuchte er Vorlesungen an der Gesamthochschule S mit dem Ziel, die Befähigung für ein Lehramt an der Sekundarstufe II in diesen Fächern zu erlangen. Die von ihm als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium in Höhe von 3.293,70 DM erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nur in Höhe von 900 DM als Ausbildungskosten an.
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