Streitig ist, ob vorweggenommene, vergebliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung festzustellen sind.
Der Kläger erwarb zusammen mit seinem Sohn (dem Beigeladenen) mit notariellem Kaufvertrag vom 20.4.1993 je zur Hälfte das Grundstück in H.
Auf dem Grundstück befand sich ein Gebäude aus dem Baujahr 1907. Darin wurde bis November 1992 eine Molkerei betrieben und bis Mai 1993 die darüber gelegene Wohnung benutzt.
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