BGH - Beschluß vom 17.05.2000
XII ZR 314/99
Normen:
ZPO §§ 2, 3, 9 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1431
BGH, HdM Nr. 81
MDR 2000, 975
NJW 2000, 3142
NJW 2000, 713
NZM 2000, 713
WuM 2000, 427
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Wert der Beschwer bei Verurteilung des Vermieters zur Mängelbeseitigung

BGH, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen XII ZR 314/99

DRsp Nr. 2000/5238

Wert der Beschwer bei Verurteilung des Vermieters zur Mängelbeseitigung

»Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemißt sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung.«

Normenkette:

ZPO §§ 2, 3, 9 ;

Gründe:

Der Kläger hat 1995 von den Beklagten Gaststättenräume im Unter- und Erdgeschoß eines Hauses in H. gemietet. Vereinbart war eine Nettostaffelmiete von anfänglich 3.950 DM, die sich ab 1999 auf 4.750 DM steigern sollte. Mitvermietet war ein Biergarten, der aber, wie sich später herausstellte, nicht den Beklagten, sondern der Stadt H. gehörte, weshalb der Kläger die Miete minderte. Wegen im Unter- und Erdgeschoß aufgetretener Feuchtigkeitsschäden kündigte der Kläger außerdem Mietminderung an und erhob Klage mit dem Antrag, die Beklagten zur Trockenlegung der Räume und zur Beseitigung der Ursache der Feuchtigkeit zu verurteilen. Die Beklagten erhoben Widerklage auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt rund 37.180 DM.