OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.11.2007
I-3 Wx 195/07
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 9 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 14
NZM 2008, 93
OLGReport-Düsseldor 2008, 160
WuM 2008, 53
ZMR 2008, 549
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 11 T 100/07 - 01.08.2007 AG Mülheim an der Ruhr - 30 II 47/06,

Wert des Beschwerdegegenstandes in WEG-Sache - vermögenswertes Interesse eines Wohnungseigentümers an Änderung eines für unbestimmte Dauer beschlossenen Schnee- bzw. Laubfegeplans?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 195/07

DRsp Nr. 2007/22417

Wert des Beschwerdegegenstandes in WEG -Sache - vermögenswertes Interesse eines Wohnungseigentümers an Änderung eines für unbestimmte Dauer beschlossenen Schnee- bzw. Laubfegeplans?

»1. Das vermögenswerte (Jahres-) Interesse des Beschwerdeführers an der Vermeidung der Folgen einer für unbestimmte Dauer getroffenen Regelung (hier: "Laubfegeplan") ist mindestens mit dem dreifachen Jahreswert der wirtschaftlichen Belastung anzusetzen. 2. Führt die mehrheitliche Ablehnung eines Eigentümerantrags über die Änderung eines "Schneefegeplanes" (Jeder Wohnungseigentümer sei jeweils für eine Woche für die Schneeräumung verantwortlich.) beim Antragsteller zu jährlichen Mehrkosten, so ist sein für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliches Änderungsinteresse wirtschaftlich nicht geringer als mit dem Dreifachen dieses Wertes zu bemessen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft.

In der Eigentümerversammlung vom 11. April 2006 wurden u. A. folgende Beschlüsse gefasst:

TOP 4 - Diskussion und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2006 (Einzel- und Gesamtwirtschaftspläne