BayObLG - Beschluss vom 31.03.2004
2Z BR 41/04
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13926/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 278/03

Wiedereinsetzung bei Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten - Beschwerdewert für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 41/04

DRsp Nr. 2004/7339

Wiedereinsetzung bei Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten - Beschwerdewert für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

»1. Wird dem Verfahrensbevollmächtigten die Sache zur Vorfrist eines beabsichtigten Rechtsmittels vorgelegt, hat er in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde. Lässt er die Sache über mehrere (hier: fünf) Arbeitstage ungeprüft liegen und wird dadurch eine Frist versäumt, kann seinem Mandanten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden.2. Beschwerdewert für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, der die Betriebsdauer der Warmwasserzirkulationspumpe in den Nachtstunden regelt.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 13.3.2003 fassten die Wohnungseigentümer unter anderem folgenden Beschluss:

Die Warmwasserbereitung wird auf 24 Stunden Dauerbetrieb eingestellt. Die Einspeisungstemperatur wird auf das zulässige Höchstmaß gemäß § 8 Abs. 2 der Heizanlagenverordnung justiert. Die Warmwasserzirkulationspumpe ist auf Betrieb in der Zeit von 5.30 Uhr bis 24.00 Uhr einzustellen.