BayObLG - Beschluß vom 01.10.1998
2Z BR 96/98
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 754
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19133/97
AG München 484 UR II 533/97 ,

Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres

BayObLG, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 96/98

DRsp Nr. 1999/721

Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres

»Nach Ablauf eines Jahres kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses nicht gewährt werden.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.