LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19133/97
AG München 484 UR II 533/97 ,
Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres
BayObLG, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 96/98
DRsp Nr. 1999/721
Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres
»Nach Ablauf eines Jahres kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses nicht gewährt werden.«