Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. (Dr. C.) gegen den Beschluss des Landgerichts ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Zurecht hat das Landgericht angenommen, dass die dem Beteiligten zu 4. gestattete Erstellung eines Wohnungseingangs durch das gemeinschaftliche Treppenhaus eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt, die nur einstimmig hätte beschlossen werden können. Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Versammlung von 22.10.1999 zum Tagesordnungspunkt 04 a war deshalb fehlerhaft.
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