OLG Köln - Beschluß vom 29.09.2000
16 Wx 132/00
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 267
OLGReport-Köln 2001, 22
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 89/00

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach der WEG-Teilungserklärung als bauliche Veränderung

OLG Köln, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 132/00

DRsp Nr. 2001/731

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach der WEG -Teilungserklärung als bauliche Veränderung

Sind nach einstimmigem zustimmenden Beschluß der Wohnungseigentümer erhebliche bauliche Veränderungen gegenüber der Teilungserklärung durchgeführt worden, so stellt die spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ebenfalls eine bauliche Veränderung dar, die wiederum der einstimmigen Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. (Dr. C.) gegen den Beschluss des Landgerichts ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Zurecht hat das Landgericht angenommen, dass die dem Beteiligten zu 4. gestattete Erstellung eines Wohnungseingangs durch das gemeinschaftliche Treppenhaus eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt, die nur einstimmig hätte beschlossen werden können. Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Versammlung von 22.10.1999 zum Tagesordnungspunkt 04 a war deshalb fehlerhaft.