BayObLG - Beschluss vom 19.04.2005
2Z BR 180/04
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 609
WuM 2005, 609
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4582/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 395/02

Wirksamer Eigentümerbeschluss über Jahresabrechnung auch bei nicht kalenderjahrmäßiger Abrechnung der Heizkosten

BayObLG, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 180/04

DRsp Nr. 2005/10282

Wirksamer Eigentümerbeschluss über Jahresabrechnung auch bei nicht kalenderjahrmäßiger Abrechnung der Heizkosten

»Werden die Heizkosten abweichend von den übrigen Bewirtschaftungskosten nicht für das Kalenderjahr abgerechnet, weil eine Messung der Verbrauchsergebnisse für das Kalenderjahr nicht vorliegt, führt dies nicht zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnungseigentümer genehmigten am 18.10.2002, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, die Jahresabrechnung 2001. Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31.3.2003 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 5.8.2004 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung 2001 entspreche, soweit er im Beschwerdeverfahren noch zu überprüfen sei, ordnungsmäßiger Verwaltung.