KG - Beschluss vom 12.02.2016
22 W 93/15
Normen:
AktG § 8 Abs. 1; AktG § 192 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 84 HRB 75861 B

Wirksamkeit der bedingten Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Nennbetragsaktien bei Einteilung des Grundkapitals in Stückaktien

KG, Beschluss vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 22 W 93/15

DRsp Nr. 2016/9252

Wirksamkeit der bedingten Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Nennbetragsaktien bei Einteilung des Grundkapitals in Stückaktien

Eine Satzungsregelung, nach der das Grundkapital bedingt durch Ausgabe von Nennbetragsaktien erhöht wird, verstößt trotz Einteilung des Grundkapitals in Stückaktien nicht gegen § 8 Abs. 1 AktG, wenn eine Auslegung auf objektiver Grundlage ergibt, dass hier eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Normenkette:

AktG § 8 Abs. 1; AktG § 192 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist durch Umwandlung aus einer GmbH entstanden und seit dem 29. Juli 2000 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Das Grundkapital der Gesellschaft ist nach § 5 Abs. 2 der Satzung eingeteilt in Stückaktien.