Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
I.
Die Klägerin ist durch Umwandlung aus einer GmbH entstanden und seit dem 29. Juli 2000 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Das Grundkapital der Gesellschaft ist nach § 5 Abs. 2 der Satzung eingeteilt in Stückaktien.
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