OLG Hamm - Urteil vom 20.08.2009
22 U 167/08
Normen:
BGB § 464 Abs. 2; BGB § 465;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 32/08

Wirksamkeit der einvernehmlichen Aufhebung eines Kaufvertrages über Wohnungseigentum wegen unterbliebener Erklärung des Verzichts auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts

OLG Hamm, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 22 U 167/08

DRsp Nr. 2010/18817

Wirksamkeit der einvernehmlichen Aufhebung eines Kaufvertrages über Wohnungseigentum wegen unterbliebener Erklärung des Verzichts auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts

Es stellt keine Umgehung eines Vorkaufsrechts dar und verstößt auch nicht gegen § 465 BGB, wenn die Parteien eines Grundstückskaufvertrages diesen vor Ausübung eines Vorkaufsrechts aufheben, weil der Vorkaufsberechtigte den angestrebten Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts noch nicht erklärt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Streithelfers des Beklagten wird das am 15.9.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe haben die beiden Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung des Beklagten und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 464 Abs. 2; BGB § 465;

Gründe

I.

Die Kläger beanspruchen vom Beklagten die Übereignung eines Wohnungseigentumes aufgrund der Ausübung eines Vorkaufsrechtes.