Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin -
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten aus diesem Urteil und wegen 70 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
A.
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