OLG Hamburg - Beschluß vom 31.08.1995
4 U 42/95 RE-Miet
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 5
NWB 1995, F. 1, 317
WuM 1995, 637
ZMR 1995, 531

Wirksamkeit einer Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter

OLG Hamburg, Beschluß vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 4 U 42/95 RE-Miet

DRsp Nr. 1995/6333

Wirksamkeit einer Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter

»Das aufgrund der an § 242 BGB ausgerichteten Inhaltskontrolle entwickelte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion betrifft nur Regelungen, die sich nicht nach ihrem Wortlaut aus sich heraus sinnvoll und verständlich in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil trennen lassen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 242 ;

Gründe:

1. Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Formularvertrag vom 17. Oktober 1968 eine bei Vertragsbeginn unrenovierte Wohnung. Der Vertrag enthält hinsichtlich der Renovierung und der Schönheitsreparaturen folgende Bestimmungen:

"§ 9 Zustand der Mieträume

1....

2. Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug oder, falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum 1.12.1968 folgende Arbeiten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:

Renovierung und Instandsetzung der Wohnung.

(Datum und die Worte "Renovierung und Instandsetzung der Wohnung" sind in dem vorgedruckten Text mit Schreibmaschine eingefügt)

§ 10 Instandhaltung der Mieträume

1. Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter auf seine Kosten auszuführen (beachte auch § 14, Abs. 2)