1. Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Formularvertrag vom 17. Oktober 1968 eine bei Vertragsbeginn unrenovierte Wohnung. Der Vertrag enthält hinsichtlich der Renovierung und der Schönheitsreparaturen folgende Bestimmungen:
"§ 9 Zustand der Mieträume
1....
2. Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug oder, falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum 1.12.1968 folgende Arbeiten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:
Renovierung und Instandsetzung der Wohnung.
(Datum und die Worte "Renovierung und Instandsetzung der Wohnung" sind in dem vorgedruckten Text mit Schreibmaschine eingefügt)
§ 10 Instandhaltung der Mieträume
1. Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter auf seine Kosten auszuführen (beachte auch § 14, Abs. 2)
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