LG Berlin, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 103/02
Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und Räumung von Gewerberäumen bei Störungen des Hausfriedens
KG, Urteil vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 12 U 20/03
DRsp Nr. 2003/14398
Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und Räumung von Gewerberäumen bei Störungen des Hausfriedens
Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Mieter den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Vermieter, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Musikwiedergabe in einem Club kann gegenüber Wohnungsmietern typischerweise eine Hausfriedensstörung darstellen.