Der Kläger macht rückständige Miete und - für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses - eine Mietdifferenz als Schadensersatz geltend.
Er vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 1. September 1994 für die Zeit bis 30. August 2004 an die Beklagte Gewerberäume in S.. Der Mietzins belief sich zunächst auf monatlich 9.903,50 DM, ab 30. August 1997 auf 10.586,50 DM und ab 30. August 2000 auf 11.269,50 DM, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Mit Nachtrag vom 5. Januar 1995 wurde der Mietvertrag um weitere Räume erweitert. Der Mietzins hierfür betrug zunächst 330 DM, ab 1. September 1997 354,45 DM und ab 1. September 2000 389,20 DM, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Bei einer Besichtigung am 31. August 1999 stellte das Gewerbeaufsichtsamt Mängel fest. Die Beklagte verlangte Beseitigung der Mängel bis spätestens 18. Oktober 1999. Am 15. November 1999 erklärte die Beklagte wegen dieser Mängel die außerordentliche Kündigung. Absatz 3 des Kündigungsschreibens lautet:
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