Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig und begründet.
Nach dem im Bestandsverzeichnis eingetragenen Inhalt des eingangs genannten Miteigentumsanteils bedarf dessen Veräußerung
"der Zustimmung des anderen Raumeigentümers, der Zustimmung des Verwalters, falls ein solcher bestellt ist".
Der Senat legt diese Regelung dahin aus, dass die Zustimmung der anderen Miteigentümer erforderlich ist (und zwar die für Mehrheitsbeschlüsse erforderliche Stimmenmehrheit, vgl. Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl., § 12 Rn. 23 m.w.N.), es sei denn, es ist ein Verwalter bestellt; in diesem Fall ist nur dessen Zustimmung erforderlich.
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