OLG Hamm - Beschluss vom 05.09.2013
15 W 303/13
Normen:
WEG § 12; BGB § 137 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kamen, - Vorinstanzaktenzeichen KA-12597-11

Wirksamkeit einer Verfügungsbeschränkung hinsichtlich Wohnungseigentum

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 15 W 303/13

DRsp Nr. 2014/16937

Wirksamkeit einer Verfügungsbeschränkung hinsichtlich Wohnungseigentum

Bedarf die Veräußerung eines Miteigentumanteils der Zustimmung aller Miteigentümer oder der Zustimmung des Verwalters, falls ein solcher bestellt ist, so ist für den Fall, dass ein Verwalter bestellt ist, nur dessen Zustimmung erforderlich.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 12; BGB § 137 S. 1;

Gründe

Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig und begründet.

Nach dem im Bestandsverzeichnis eingetragenen Inhalt des eingangs genannten Miteigentumsanteils bedarf dessen Veräußerung

"der Zustimmung des anderen Raumeigentümers, der Zustimmung des Verwalters, falls ein solcher bestellt ist".

Der Senat legt diese Regelung dahin aus, dass die Zustimmung der anderen Miteigentümer erforderlich ist (und zwar die für Mehrheitsbeschlüsse erforderliche Stimmenmehrheit, vgl. Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl., § 12 Rn. 23 m.w.N.), es sei denn, es ist ein Verwalter bestellt; in diesem Fall ist nur dessen Zustimmung erforderlich.