OLG Bamberg - Urteil vom 21.06.2002
6 U 4/02
Normen:
BGB § 306 (a.F.) ; WEG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1138
NZM 2003, 656
OLGReport-Bamberg 2003, 193
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 627/01

Wirksamkeit eines Wohnungseigentums-Kaufvertrages bei Abweichungen der Aufteilung der verkauften Wohnung vom Aufteilungsplan

OLG Bamberg, Urteil vom 21.06.2002 - Aktenzeichen 6 U 4/02

DRsp Nr. 2004/19338

Wirksamkeit eines Wohnungseigentums-Kaufvertrages bei Abweichungen der Aufteilung der verkauften Wohnung vom Aufteilungsplan

Ein Kaufvertrag über Wohnungseigentum ist nicht deshalb nichtig, wenn bei Einhaltung der Aufteilung nach der Teilungserklärung lediglich die Aufteilung der verkauften Wohnung (drei statt vier Zimmer) nicht dem Aufteilungsplan entspricht.

Normenkette:

BGB § 306 (a.F.) ; WEG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen mit der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend.

Nach vorheriger Besichtigung kauften die Kläger von den Beklagten am 3.11.2000 zur Urkunde des Notars Dr. ##### eine im hälftigen Miteigentum der Beklagten stehende Eigentumswohnung im Haus Nr. ### der ##### Wohnanlage ##### und 50 #####n mit der Nr. 23 gemäß Aufteilungsplan zum Gesamtkaufpreis von 225.500,-- DM und unterwarfen sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Die Veräußerung erfolgte unter Ausschluss jeder Sachmängelhaftung und mit folgender Vereinbarung (§ 9 des Vertrags) :

"Bestimmte Eigenschaften werden nicht zugesichert. Es ist Sache des Erwerbers, sich selbst über die tatsächlichen Verhältnisse zu vergewissern."