Die Kläger machen mit der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend.
Nach vorheriger Besichtigung kauften die Kläger von den Beklagten am 3.11.2000 zur Urkunde des Notars Dr. ##### eine im hälftigen Miteigentum der Beklagten stehende Eigentumswohnung im Haus Nr. ### der ##### Wohnanlage ##### und 50 #####n mit der Nr. 23 gemäß Aufteilungsplan zum Gesamtkaufpreis von 225.500,-- DM und unterwarfen sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Die Veräußerung erfolgte unter Ausschluss jeder Sachmängelhaftung und mit folgender Vereinbarung (§ 9 des Vertrags) :
"Bestimmte Eigenschaften werden nicht zugesichert. Es ist Sache des Erwerbers, sich selbst über die tatsächlichen Verhältnisse zu vergewissern."
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