Die Antragsteller und der Antragsgegner waren Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin und der Antragsteller waren Miteigentümer je zur Hälfte eines Miteigentumsanteils von 1/9. Der Antragsteller war Miteigentümer zu 2/9, der Antragsgegner Miteigentümer zu 6/9. Nach der Teilungserklärung richtet sich das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen.
Die weitere Beteiligte ist Verwalterin der Wohnanlage.
Am 26.4.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt. Dort wurden verschiedene Beschlüsse gefasst, wegen deren Inhalt auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird.
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