BGH - Urteil vom 04.04.2003
V ZR 322/02
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 717
DNotZ 2003, 536
MDR 2003, 864
NJW 2003, 2165
NZM 2003, 480
WM 2003, 1913
ZMR 2003, 748
ZNotP 2003, 347
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Wirkung von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gegenüber dem Sondernachfolger

BGH, Urteil vom 04.04.2003 - Aktenzeichen V ZR 322/02

DRsp Nr. 2003/7392

Wirkung von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gegenüber dem Sondernachfolger

»Einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, die die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft zum Gegenstand hat, kann auch dann keine Wirkung gegen die Sondernachfolger gemäß § 10 Abs. 2 WEG beigelegt werden, wenn eine nur schuldrechtliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet werden soll (hier: Verpflichtung, einem der Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer Teilfläche des gemeinschaftlichen Eigentums zu verschaffen).«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F.straße 17a in K.. Er und zwei weitere Miteigentümer begründeten mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1983 gemäß § 3 WEG Wohnungseigentum an dem Nachbargrundstück F. straße 17, wobei der Kläger das Sondereigentum an einer der drei Wohnungen erwarb. Er sollte außerdem das Teileigentum und das Sondernutzungsrecht an einer größeren, an das Grundstück F.straße 17a angrenzenden Gartenfläche erhalten. In Bezug auf diese Fläche wurde unter § 17 Abs. 2 des notariellen Vertrages vereinbart: