OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2005
20 W 135/05
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 298/04

Wirtschaftsplan als Grundlage für Beitragspflicht der Wohnungseigentümer - Zahlungsverpflichtung hinsichtlich rückständiger Wohngelder; Fortgeltung des Wirtschaftsplans

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 20 W 135/05

DRsp Nr. 2005/12062

Wirtschaftsplan als Grundlage für Beitragspflicht der Wohnungseigentümer - Zahlungsverpflichtung hinsichtlich rückständiger Wohngelder; Fortgeltung des Wirtschaftsplans

»1. Erst durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan werden im Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber dem anderen begründet. 2. Grundsätzlich gilt ein Wirtschaftsplan zunächst ausschließlich für das Wirtschaftsjahr, auf das er bezogen ist. 3. Zur Frage der Beschlussfassung über die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans über das Wirtschaftsjahr hinaus.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 § 28 ;

Entscheidungsgründe:

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage. In der Teilungserklärung vom ...12.1995, Urkundenrolle Nr. .../1995 des Notars A in O1 (Bl. 83 ff d. A.), findet sich in Ziffer XII "Wirtschaftsplan" folgende Regelung:

"1. Der in vorstehender Ziffer XI der Teilungserklärung erwähnte Wirtschaftsplan wird jeweils für ein Geschäftsjahr, das vom 01. Januar bis zum 31. Dezember läuft, im voraus vom Verwalter aufgestellt und von den Wohnungs- und Teileigentümern beschlossen....."