BayObLG - Beschluss vom 07.07.2004
2Z BR 89/04
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 47
ZMR 2004, 925
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3973/03
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen II 35/02

Wohnen in Hobbyräumen

BayObLG, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 89/04

DRsp Nr. 2004/12468

Wohnen in Hobbyräumen

»1. Die Nutzung von als Teileigentum ausgewiesenen Hobbyräumen als eigenständige Wohnung stört bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsmäßige Nutzung. 2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung einer Anlage, die aus Wohnungen sowie aus Hobbyräumen in Speicher und Keller als selbständigen Teileigentumsrechten besteht, dass die Hobbyräume, auch wenn sie mit der darüber oder darunter liegenden Wohnung verbunden wurden, nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmt sind, ihre Nutzung aber zu Wohnzwecken insoweit zulässig ist, als nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften des Baurechts entgegenstehen, so ist damit nicht die Nutzung zweier nach Wanddurchbruch zusammengelegter Hobbyräume als neue selbständige Wohnung erlaubt.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe: