BayObLG - Beschluss vom 26.07.2001
2Z BR 73/01
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 ; ZPO § 50, § 253, § 313 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 189
NJW-RR 2002, 445
NZM 2001, 956
ZMR 2002, 136
ZfIR 2001, 1010
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4186/00
AG Nürnberg 1 UR II 015/00 WEG ,

Wohnungseigentümergemeinschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit

BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 73/01

DRsp Nr. 2001/12503

Wohnungseigentümergemeinschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit

»1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; daran hat auch die Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 (NJW 2001, 1056) zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB -Gesellschaft nichts geändert. Deshalb sind bei einem von den Wohnungseigentümern angestrengten Verfahren diejenigen Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen, die der Gemeinschaft zur Zeit der Antragstellung angehören. Es ist Sache der Antragsteller, dazu gegebenenfalls eine aktuelle Eigentümerliste vorzulegen (Anschluss an BayObLG ZMR 2001, 363).2. Das Aufstellen eines Gartenhäuschens sowie die Anbringung eines hölzernen Flechtzauns (Lamellenzauns) auf einer Dachterrasse stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.3. Ein Eigentümerbeschluss, nach dem ein Wohnungseigentümer Dachaufbauten belassen darf, führt nicht ohne weiteres dazu, dass sich dessen Rechtsnachfolger für eigene Dachaufbauten auf den geschaffenen optischen Zustand berufen kann.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 ; ZPO § 50, § 253, § 313 ;

Gründe

I.