Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27
I.
Im Einzelnen:
Die Verletzung eines Gesetzes liegt dann vor, wenn eine Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 6. Aufl., § 27, 3 b). Dies lässt sich jedoch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - vorliegend nicht feststellen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|