OLG Celle - Beschluss vom 19.06.2001
4 W 152/01
Normen:
WEG § 23 § 24 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 219
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 2135/00
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 72 II 29/00

Wohnungseigentümerversammlung - Einberufungsmangel - Nichtladung - Anfechtbarkeit - Nichtigkeit

OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 4 W 152/01

DRsp Nr. 2001/11221

Wohnungseigentümerversammlung - Einberufungsmangel - Nichtladung - Anfechtbarkeit - Nichtigkeit

»Nichtladung zur Wohnungseigentümerversammlung führt i.d.R. nur zur Anfechtbarkeit der getroffenen Beschlüsse, es sei denn die Ladung unterbleibt vorsätzlich oder der Einberufungsmangel ist für den Beschluss kausal; dann ist der Beschluss nichtig.«

Normenkette:

WEG § 23 § 24 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG zulässig. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses hat indes Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers i.S. von § 27 FGG nicht ergeben.

I.

Im Einzelnen:

Die Verletzung eines Gesetzes liegt dann vor, wenn eine Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 6. Aufl., § 27, 3 b). Dies lässt sich jedoch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - vorliegend nicht feststellen.