OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2001
15 W 39/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 45 Abs. 1 § 43 Abs. 1 § 5 Abs. 2 § 47 S. 1, S. 2 § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 § 29 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 142
NZM 2001, 1137
OLGReport-Hamm 2001, 285
ZMR 2001, 842
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 49/00
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 28 II 84/99

Wohnungseigentum - Ersetzung des Bodenbelags durch Fliesen - Verringerung des Trittschallschutzes - Beseitigungsanspruch - Sachaufklärung und Tenorierung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 15 W 39/01

DRsp Nr. 2001/9759

Wohnungseigentum - Ersetzung des Bodenbelags durch Fliesen - Verringerung des Trittschallschutzes - Beseitigungsanspruch - Sachaufklärung und Tenorierung

»1) Ersetzt ein Wohnungseigentümer im Bereich seines Sondereigentums einen vorhandenen Bodenbelag durch Fliesen, so haftet er nach § 14 Nr. 1 WEG nur für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes.2) Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung und die Tenorierung der gerichtlichen Entscheidung bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch eine Verringerung des Trittschallschutzes.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 45 Abs. 1 § 43 Abs. 1 § 5 Abs. 2 § 47 S. 1, S. 2 § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 § 29 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnung der Beteiligten zu 2) liegt unmittelbar im Stockwerk über derjenigen des Beteiligten zu 1). Die Beteiligten zu 2) haben in ihrer Wohnung über dem Estrich einen Fliesenbelag verlegen lassen, und zwar in den mit "Essen", "Küche", "Diele", "Bad" und "Schlafen" bezeichneten Räumen.

Die Beteiligten zu 2), nutzen ihre Wohnung selbst. Der Beteiligte zu 1) hat seine Wohnung vermietet, und zwar bis zu deren Kündigung mit Wirkung zum 30.04.2000 an die Eheleute.