I.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnung der Beteiligten zu 2) liegt unmittelbar im Stockwerk über derjenigen des Beteiligten zu 1). Die Beteiligten zu 2) haben in ihrer Wohnung über dem Estrich einen Fliesenbelag verlegen lassen, und zwar in den mit "Essen", "Küche", "Diele", "Bad" und "Schlafen" bezeichneten Räumen.
Die Beteiligten zu 2), nutzen ihre Wohnung selbst. Der Beteiligte zu 1) hat seine Wohnung vermietet, und zwar bis zu deren Kündigung mit Wirkung zum 30.04.2000 an die Eheleute.
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