SchlHOLG - Beschluss vom 13.06.2001
2 W 7/01
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 28 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 184
NZM 2002, 302
OLGReport-Schleswig 2001, 366
ZMR 2001, 855
ZfIR 2001, 565
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 560/99
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 10/99

Wohnungseigentum - Wirtschaftplan - rückwirkender Beschluss für zurückliegende Wirtschaftjahre

SchlHOLG, Beschluss vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 2 W 7/01

DRsp Nr. 2001/11549

Wohnungseigentum - Wirtschaftplan - rückwirkender Beschluss für zurückliegende Wirtschaftjahre

Ein rückwirkend beschlossener Wirtschaftsplan für zurückliegende Wirtschaftsjahre ist nichtig.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 28 ;

Gründe:

Die Beteiligten zu 1. verlangen vom Beteiligten zu 2. Wohngeld in Höhe von 3.120 DM für das Jahr 1998 auf Grund eines am 16.10.1995 für das Jahr 1996 "bis zur Beschlußfassung eines neuen Wirtschaftsplans" beschlossenen Wirtschaftsplans bzw. auf Grund eines unangefochten gebliebenen am 29.11.1999 gefaßten Beschlusses, wonach der Wirtschaftsplan 1996 rückwirkend für 1998 gelten soll. Der Beschluß vom 19.08.1999 über die Jahresabrechnung 1999 wurde rechtskräftig für ungültig erklärt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, auf den einschließlich seiner Verweisungen zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 115 - 120 d.A.), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1., welcher der Beteiligte zu 2. entgegengetreten ist.

Die nach §§ 45 WEG; 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.