OLG Hamm - Beschluß vom 27.03.1998
15 W 332/97
Normen:
ErbbauVO § 1 § 10 ; WEG § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)312a-c
NJW-RR 1999, 234
NZM 1999, 179
Rpfleger 1998, 335
ZMR 1998, 590

Wohnungseigentum an einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück

OLG Hamm, Beschluß vom 27.03.1998 - Aktenzeichen 15 W 332/97

DRsp Nr. 1999/4395

Wohnungseigentum an einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück

»a. Es ist nicht schlechthin ausgeschlossen, Miteigentum in der Form des Raumeigentums nach dem WEG an einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück zu begründen.b. Das setzt jedoch voraus, daß das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk und das in Wohnungseigentum aufgestellte Bauwerk unterschiedliche Gebäude sind.c. Im Hinblick auf § 10 ErbbauVO darf an der Grundstücksfläche, auf die sich die Ausübung des Erbbaurechts erstreckt, kein Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers bestehen.«

Normenkette:

ErbbauVO § 1 § 10 ; WEG § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beteil. ist als Eigentümer eines 4460 qm großen Grundstücks eingetragen. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus, einem ehemaligen Werkstattgebäude und einem angebauten Stallgebäude bebaut. In Abteilung II des Grundbuchs ist am 11.2.1997 an rangerster Stelle ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren unter Bezugnahme auf das Erbbaugrundbuch für die Eheleute zu je 1/2 Anteil eingetragen worden. Das Nutzungsrecht dieses Erbbaurechts ist mit dinglicher Wirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks in einer Größe von ca. 1250 qm beschränkt, auf der sich das ehemalige Werkstattgebäude befindet.