A. Die Klägerin hatte durch Kaufvertrag vom 31.10.1996 von der Streithelferin die Eigentumswohnung Nr. 10 im Hause S. in L. erworben. Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnung Nr. 1, die von der Streithelferin zunächst durch Kaufvertrag vom 10.02.1998 an die Eheleute A. und dann von ihnen durch Kaufvertrag vom 29.06.1999 weiter an die Beklagten veräußert worden ist.
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