OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.05.2002
14 Wx 91/01
Normen:
WEG § 25 Abs. 5 § 26 Abs. 1 § 44 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 289
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 31.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20/01
AG Waldshut-Tiengen, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 17/00

Wohnungseigentum: Stimmrechtsausschluß für den bevollmächtigten Verwalter bei der Beschlußfassung über seine Entlastung / Erteilung von Untervollmacht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 14 Wx 91/01

DRsp Nr. 2003/2467

Wohnungseigentum: Stimmrechtsausschluß für den bevollmächtigten Verwalter bei der Beschlußfassung über seine Entlastung / Erteilung von Untervollmacht

»1. Der Verwalter kann nicht wirksam als Vertreter stimmberechtigter Wohnungseigentümer über seine eigene Entlastung abstimmen. Mangels anerer Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung kann er aber im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht unter der Voraussetzung Untervollmacht erteilen, daß diese nicht mit der Umgehung seines Stimmrechts dienenden Weisungen verbunden ist. 2. Die durch einen nicht wirksam Bevollmächtigten erfolgte Stimmabgabe ist unabhängig davon unwirksam, ob sie für einen nicht Stimmberechtigten oder für einen Stimmberechtigten erfolgt. 3. Die für mangels wirksamer Untervollmacht nicht ordnungsgemäß vertretene Eigentümer abgegebenen Stimmen sind nicht nur bei der rechnerischen Bestimmung des Abstimmungsergebnisses, sondern auch bei der Ermittlung der Anzahl der für einen Mehrheitsbeschluß erforderlichen Stimmen nicht zu berücksichtigen. 4. Die Beschlußfähigkeit ist nicht für die Versammlung insgesamt, sondern für jede einzelne Beschlußfassung getrennt zu beurteilen. 5. Die das Gericht im WEG -Verfahren treffende Amtsermittlungspflicht ist nicht schrankenlos, sondern besteht nur im Rahmen des von den Beteiligten Dargelegten.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5 § 26 Abs. 1 § ;