OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2005
20 W 279/03
Normen:
WEG § 21 ; WEG § 26 ; WEG § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 51/02,

Wohnungseigentum: Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 20 W 279/03

DRsp Nr. 2005/10976

Wohnungseigentum: Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung

»1. Die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung kann in der Regel außer bei Vorliegen allgemeiner Anfechtungsgründe nur dann erfolgen, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, weil in der Person des Gewählten ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung vorliegt. Ein solcher Grund ist entsprechend den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört bzw. von vornherein nicht zu erwarten ist. 2. Weil sich im Gegensatz zur Abberufung eines Verwalters, wo sich die Mehrheit gegen den Verwalter entschieden hat, im Fall der Bestellung die Mehrheit der Wohnungseigentümer für den Verwalter entschieden hat, sind bei der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses höhere Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen Grundes als bei der Anfechtung der Abberufung zu stellen. 3. Die Abberufung kann nicht auf Gründe gestützt werden, die der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Wiederwahl des Verwalters bekannt gewesen waren.«

Normenkette:

WEG § 21 ; WEG § 26 ; WEG § 43 ;