Das gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG,
Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, wonach die Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14. August 2000 durch den Antragsteller unbegründet ist. Mit dem genannten Beschluß hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft die dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai 1999 erteilte Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes "Organisation und Konzeption von und für Werbeproduktionen ohne Publikumsverkehr" in seiner Wohnung im Hause der Wohnungseigentümergemeinschaft Hochallee 25 in Hamburg widerrufen.
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