OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.05.2005
I-3 Wx 301/04
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 Satz 1 ; WEG § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 200
NJW-RR 2005, 1095
NZM 2005, 508
OLGReport-Düsseldorf 2005, 496
ZMR 2006, 141
ZfIR 2005, 742
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 862/03
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 291 II 83/02

Wohnungseigentumsgesetz: Wirkung einer wegen Versäumung der Anfechtungsfrist rechtskräftig abgewiesenen Beschlussanfechtung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 301/04

DRsp Nr. 2005/8825

Wohnungseigentumsgesetz : Wirkung einer wegen Versäumung der Anfechtungsfrist rechtskräftig abgewiesenen Beschlussanfechtung

»Wird ein Beschlussanfechtungsantrag wegen Versäumung der Anfechtungsfrist (materiellrechtliche Ausschlussfrist) rechtskräftig abgewiesen, steht zwischen den Verfahrensbeteiligten bindend fest, dass der angefochtene Eigentümerbeschluss gültig ist und insoweit auch keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn in dem Vorverfahren etwaige Nichtigkeitsgründe nicht geprüft worden sind.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 Satz 1 ; WEG § 45 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der eingangs bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 4. ist zugleich Verwalterin der Anlage.