OLG Hamburg - Beschluss vom 04.02.2004
2 Wx 99/01
Normen:
WEG § 7 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 457
ZMR 2004, 454
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 99/01

Wohnungseigentumsgesetz: Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanpruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft durch widerspruchslose Duldung

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 99/01

DRsp Nr. 2004/7214

Wohnungseigentumsgesetz : Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanpruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft durch widerspruchslose Duldung

Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft durch widerspruchlose Duldung des Aufstellens von Tischen und Bewirtung von Kunden auf einer zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Freifläche durch den Mieter eines zu der Wohnanlage gehörenden Ladenlokals?

Normenkette:

WEG § 7 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I.