Wohnungseigentumsrecht - Anforderungen an Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung einer ETW; Streitsucht des Erwerbers
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 20 W 493/04
DRsp Nr. 2005/19439
Wohnungseigentumsrecht - Anforderungen an Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung einer ETW; Streitsucht des Erwerbers
»1. Nach § 12 Abs. 2WEG darf die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigert werden kann danach die Zustimmung, wenn die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber für die übrigen Miteigentümer eine gemeinschaftswidrige Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr muss ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden dieser Person ankommt. Da jeder Eigentümer aber grundsätzlich in der Verfügung über sein Eigentum frei ist und die Versagung der Zustimmung zu einer bestimmten Veräußerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Veräußerers bedeutet, ist eine Versagung der Zustimmung nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten.2. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 2WEG kann in der Unfähigkeit des Erwerbers liegen, sich in eine Gemeinschaft einzugliedern, z.B. durch nachgewiesene Streitsucht. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erwerber und einem Wohnungseigentümer reichen hierzu allerdings in der Regel nicht aus.
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