OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.09.2004
5 W 173/04
Normen:
WEG § 4 § 5 § 10 § 15 § 43 Abs. 1 ; BGB § 242 § 873 § 925 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 282

Wohnungseigentumsrecht - Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 5 W 173/04

DRsp Nr. 2005/2505

Wohnungseigentumsrecht - Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum?

»Ein Wohnungseigentümer kann von den übrigen Wohnungseigentümern nur in besonderen Ausnahmefällen die "Umwandlung" des Gemeinschaftseigentums an einem Kellerraum in ihm zugeordnetes Sondereigentum verlangen.«

Normenkette:

WEG § 4 § 5 § 10 § 15 § 43 Abs. 1 ; BGB § 242 § 873 § 925 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und in. Der Antragsteller, der seit Februar 1976 in dem Objekt wohnt, erwarb Anfang 1980 die Wohnung Nr. ... zu Eigentum. Gemäß dem mit notarieller Teilungserklärung, Ur-Nr. ...., für die Eintragung ins Grundbuch erstellten Teilungsplan ist dieser Wohnung ein Kellerraum mit der Bezeichnung "Keller" zugewiesen, der an den Hobbyraum 1 angrenzt (Bl. 15/16, 19 d.A.), anderen Wohnungen der Eigentumsanlage, so den Wohnungen Nr. 6, 7 und 8, ist ein Kellerraum nicht zugewiesen. Die Teilungserklärung enthält unter § 14 Ziffer 6 die Regelung, dass einstimmig gefasste Beschlüsse nicht als Vereinbarung im Sinne von § 10 WEG gelten.