I. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und in. Der Antragsteller, der seit Februar 1976 in dem Objekt wohnt, erwarb Anfang 1980 die Wohnung Nr. ... zu Eigentum. Gemäß dem mit notarieller Teilungserklärung, Ur-Nr. ...., für die Eintragung ins Grundbuch erstellten Teilungsplan ist dieser Wohnung ein Kellerraum mit der Bezeichnung "Keller" zugewiesen, der an den Hobbyraum 1 angrenzt (Bl. 15/16, 19 d.A.), anderen Wohnungen der Eigentumsanlage, so den Wohnungen Nr. 6, 7 und 8, ist ein Kellerraum nicht zugewiesen. Die Teilungserklärung enthält unter § 14 Ziffer 6 die Regelung, dass einstimmig gefasste Beschlüsse nicht als Vereinbarung im Sinne von § 10 WEG gelten.
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