KG - Beschluss vom 07.02.2005
24 W 81/03
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 675
KGReport 2005, 261
ZMR 2005, 569
ZfIR 2005, 708
Vorinstanzen:
LG Berlin II 85 T 293/02 WEG AG Berlin Mitte 71 II 10/02 WEG,

Wohnungseigentumsrecht - Kostenverteilung bei Doppelstock-Garagen (sog. Duplex-Parker)

KG, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 24 W 81/03

DRsp Nr. 2005/4335

Wohnungseigentumsrecht - Kostenverteilung bei Doppelstock-Garagen (sog. Duplex-Parker)

»Die bloße Zuteilung von Sondernutzungsrechten an PKW-Stellplätzen in Gestalt von Doppelstock-Garagen und die Kostentragungspflicht für die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche in der Teilungserklärung ergibt noch keine zweifelsfreie und nachvollziehbare Kostenverlagerung auf die Sondernutzungsberechtigten, wenn für die Hebebühnen von dreizehn Doppelstock-Garagen nur eine gemeinsame Hydraulik-Anlage vorhanden ist, die nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht und sich aus der Teilungserklärung auch nicht ergibt, nach welchem Maßstab die Betriebskosten zu verteilen sind.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom Oktober 2001 eine Wohnung in dem Haus Bnnnn Snnn n in Bnnn -Pnnn , verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Einstellplatz. Am 26. März 2002 wurde er als Eigentümer eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. WG 4/8 und dem Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz Nr. 23 im Grundbuch eingetragen. Bei den weiteren Beteiligten handelt es sich um die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.