OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2005
20 W 225/03
Normen:
WEG § 16 § 21 § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 405/02,

Wohnungseigentumsrecht: Genehmigung der Jahresabrechnung läßt bereits zuvor entstandene Zinsansprüche für Rückstände unberührt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 225/03

DRsp Nr. 2005/12065

Wohnungseigentumsrecht: Genehmigung der Jahresabrechnung läßt bereits zuvor entstandene Zinsansprüche für Rückstände unberührt

»Durch die Genehmigung der Jahresabrechnung werden bereits zuvor entstandene Zinsansprüche für Rückstände - etwa aufgrund einer Zahlungsverpflichtung auf Grund eines Wirtschaftsplans - nicht berührt.«

Normenkette:

WEG § 16 § 21 § 28 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten, bei denen es sich um die Wohnungs- bzw. Teileigentümer des sich aus dem Rubrum ergebenden Anwesens handelt, machen wechselseitige Ansprüche geltend, unter anderem streiten sie um die Zahlung von Wohngeldern.