OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2005
20 W 130/03
Normen:
WEG § 16 § 28 § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 369/00,

Wohnungseigentumsrecht: Teilweise oder vollständige Ungültigkeitserklärung einer Jahresabrechnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 20 W 130/03

DRsp Nr. 2006/8303

Wohnungseigentumsrecht: Teilweise oder vollständige Ungültigkeitserklärung einer Jahresabrechnung

»1. Ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung kann bei unbeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbstständigen Abrechnungsposten für ungültig erklärt werden, die mit Mängeln behaftet sind. 2. Zur Frage, wann eine teilweise Ungültigerklärung nicht mehr in Betracht kommt.«

Normenkette:

WEG § 16 § 28 § 43 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnanlage handelt, streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung. Die Beteiligte zu 3) wurde mit Beschluss vom 11.07.1996 (Bl. 74 d. A.) für 5 Jahre zur Verwalterin der Wohnanlage bestellt. Im Laufe des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.07.2003 (Bl. 997 ff d. A.) der Beteiligte zu 5) zum Verwalter bestellt worden.