I.
Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnanlage handelt, streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung. Die Beteiligte zu 3) wurde mit Beschluss vom 11.07.1996 (Bl. 74 d. A.) für 5 Jahre zur Verwalterin der Wohnanlage bestellt. Im Laufe des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.07.2003 (Bl. 997 ff d. A.) der Beteiligte zu 5) zum Verwalter bestellt worden.
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