OLG München - Beschluss vom 21.04.2005
32 Wx 26/05
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 23 Abs. 4 S. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 30.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 32/03
LG Memmingen, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1776/04

Wohnungseigentumsrecht: Umfang der Unterhaltung und Instandsetzung einer Dachterrasse, Flachdachsanierung

OLG München, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 26/05

DRsp Nr. 2007/7940

Wohnungseigentumsrecht: Umfang der Unterhaltung und Instandsetzung einer Dachterrasse, Flachdachsanierung

1. Trägt der Sondernutzungsberechtigte nach dem Wortlaut der Teilungsvereinbarung "insoweit" die Kosten für Unterhaltung und Instandsetzung, bezieht sich das "insoweit" auf das im Satz zuvor geregelte Sondernutzungsrecht, das als Dachterrasse und mit 8/9 bezeichnete Fläche beschrieben wird. Bereits hieraus ergibt sich, dass das Sondernutzungsrecht nicht am gesamten Dachaufbau einschließlich der Feuchtigkeitsisolierung bestehen soll, sondern nur an der Fläche, die die Dachterrasse bildet. 2. Es ist deshalb nahe liegend, dass sich die Instandhaltungspflicht nur auf die Oberfläche, insbesondere auf den Bodenbelag der Terrasse sowie auf eventuelle Aufbauten bezieht. Eine Auslegung dahingehend, dass sich die Kostentragungspflicht auf Instandsetzungsmaßnahmen am gesamten unter der Dachterrasse befindlichen Dachaufbau bezieht, ist demgegenüber fern liegend.