OLG Dresden - Urteil vom 17.03.2005
4 U 2065/04
Normen:
ZPO § 524 ; ZPO § 533 ; BGB § 428 ; BGB § 432 ; BGB § 477 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 637 Abs. 3 (n.F.) ; BGB § 638 a.F. ; WEG § 1 Abs. 5 ; WEG § 3 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 14 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2005, 895
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3513/03

Wohnungseigentumsrecht: Vorschuss auf Nachbesserungskosten; Wohnungseigentümer als Mitgläubiger iSv § 432 BGB - Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigentum - Schadenersatz wegen Beauftragung eines Architekten zur Mängelfeststellung

OLG Dresden, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 4 U 2065/04

DRsp Nr. 2005/9095

Wohnungseigentumsrecht: Vorschuss auf Nachbesserungskosten; Wohnungseigentümer als Mitgläubiger iSv § 432 BGB - Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigentum - Schadenersatz wegen Beauftragung eines Architekten zur Mängelfeststellung

»1. Eine Anschlussberufung ist für eine Klageänderung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn klagende Wohnungseigentümer zweitinstanzlich Zahlung nicht an sich, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. 2. Wohnungseigentümer sind Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB, wenn ein Kostenvorschuss für die zur Beseitigung eines Baumangels erforderlichen Aufwendungen geltend gemacht werden soll; mithin können einzelne Wohnungseigentümer nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen. 3. Folgende Gebäudeteile stehen im Gemeinschaftseigentum: a) Stahlbetonwände, die einen höher liegenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten gegen eine tiefer liegende, im Sondereigentum stehende Terrasse abstützen; b) Wärmedämmung und Dampfsperre als Teil der Dachisolierung; c) Wohnungsabschlusstüren.«

Normenkette:

ZPO § 524 ; ZPO § 533 ; BGB § 428 ; BGB § 432 ; BGB § 477 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 637 Abs. 3 (n.F.) ; BGB § 638 a.F. ; WEG § 1 Abs. 5 ; WEG § 3 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

I.