OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.2001
3 Wx 188/01
Normen:
WEG § 15 § 44 Abs. 1 ; ZPO § 309 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 127
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 952/00
AG Langenfeld - WEG 35 (30) UR II 80/99 ,

Wohnungseigentumssachen - entscheidungsberufene Richter - Wasserkosten für zugewiesene Rasenfläche

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 188/01

DRsp Nr. 2001/13657

Wohnungseigentumssachen - entscheidungsberufene Richter - Wasserkosten für zugewiesene Rasenfläche

»1. Anders als im Zivilprozess (§ 309) ist es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu beanstanden, wenn die abschließende Entscheidung von anderen Richtern erlassen wird, als denen, die an der mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs. 1 WEG teilgenommen haben.2. Weist die Gemeinschaftsordnung den Eigentümern von Erdgeschosswohnungen das alleinige Nutzungsrecht an dem jeweils in Breite ihrer Wohnung hinter derselben auf einer Tiefgarage gelegenen Teil der Rasenfläche gegen Übernahme der Pflegekosten zu, so haben sie auch die für die Bewässerung dieser Flächen anfallenden Wasserkosten zu tragen.«

Normenkette:

WEG § 15 § 44 Abs. 1 ; ZPO § 309 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Eigentümer der Wohnanlage in Hilden.

Am 01. Oktober 1999 fasste die Eigentümerversammlung u.a. folgenden Beschluss:

TOP 2

"...

Die Verwaltung berichtete über die geprüfte Wohngeldabrechnung und empfahl der Versammlung die Annahme. Der Verwaltung und dem Beirat wurde Entlastung aus. der Jahresabrechnung 1998/99 und den daraus resultierenden Einzelabrechnungen erteilt. Nach Zustellung des Protokolls werden die Salden aus der Abrechnung, nach der entsprechenden Einspruchsfrist, im DTA-Verfahren vergütet bzw. nachgenommen.

Abstimmungsergebnis: mehrstimmig

1 Gegenstimme