OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.04.2001
3 Wx 332/00
Normen:
WEG § 45 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 711
OLGReport-Düsseldorf 2001, 526
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 973/00
AG Düsseldorf - 290 II 81/99 WEG ,

Wohnungseigentumsverfahren - Feststellung fehlender Rechtswirkung eines Beschlusses - frühere Feststellung der Bindungswirkung - Rechtskraft - Vorfrage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 332/00

DRsp Nr. 2001/9739

Wohnungseigentumsverfahren - Feststellung fehlender Rechtswirkung eines Beschlusses - frühere Feststellung der Bindungswirkung - Rechtskraft - Vorfrage

»Die Rechtskraft einer Entscheidung, in deren Rahmen als Vorfrage festgestellt wird, ein bestimmter Beschluss der Wohnungseigentümer sei gültig und für die Beteiligten bindend, steht einem späteren Antrag auf Feststellung, von dem betreffenden Beschluss "könne keine Rechtswirkung ausgehen", nicht entgegen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die o.a. Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Blöcken.

Am 11.12.1980 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt, in der es unter TOP 4 um eine Änderung der Verteilung der gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten ging. Die Wohnungseigentümer waren sich einig, dass diese Kosten weiterhin nach der in der Gemeinschaftsordnung bestimmten Regelung sowie den ergangenen Beschlüssen der Gemeinschaft verteilt werden müssten.

Eine Änderung sollte aber ab 01.01.1981 dahin erfolgen, dass

a)

die Gartenpflegekosten nicht mehr getrennt nach Blöcken, sondern einheitlich auf alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umzulegen seien.

b)